(BETRIEBSSTÄTTENBESTEUERUNG)
Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn ein Unternehmen im Ausland eine feste Geschäftseinrichtung unterhält, über die es seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt (§ 12 AO). Klassische Beispiele sind Niederlassungen, Büros, Werkstätten, Fabriken oder Baustellen. In Zeiten der digitalen Wirtschaft gewinnt zudem die Diskussion um die digitale Betriebsstätte zunehmend an Bedeutung.
Das Vorliegen einer Betriebsstätte hat erhebliche steuerliche Folgen: Das Betriebsstättenland erhält das Besteuerungsrecht für die dort erzielten Gewinne. Diese Gewinne müssen durch eine Gewinnabgrenzung nach § 1 Abs. 5 AStG (sog. Authorized OECD Approach, AOA) von den übrigen Einkünften des Unternehmens getrennt werden.
Herausforderungen & Risiken
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Pflicht zur Erstellung einer Betriebsstättengewinnaufteilung, 
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Risiko der Doppelbesteuerung, wenn keine oder unklare Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen, 
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komplexe Abstimmung von Kosten- und Funktionszuordnungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. 
Unsere Leistungen
STEUERBAHR unterstützt Mandanten bei allen Fragen rund um die Betriebsstättenbesteuerung:
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Prüfung, ob eine Betriebsstätte vorliegt, 
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Erstellung der Betriebsstättengewinnaufteilung nach AOA, 
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Beratung zur richtigen Anwendung von DBA-Regelungen, 
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Begleitung von Betriebsprüfungen und Verständigungsverfahren, 
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Entwicklung von internationalen Steuerstrukturen, die Risiken minimieren. 
Unsere Wirkung
Klarheit bei Betriebsstättenzuordnung, rechtssichere Gewinnabgrenzung, Vermeidung von Doppelbesteuerung. Wer Betriebsstätten steuerlich ignoriert, riskiert hohe Nachzahlungen – wer mit STEUERBAHR gestaltet, sichert sich Stabilität und internationale Handlungssicherheit.
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