Ein Steuerbescheid ist kein Urteil, sondern eine Rechtsauffassung mit Frist. Wer die Frist verstreichen lässt, macht aus einer Auffassung eine Tatsache.
Was in der Prüfung nicht dokumentiert und nicht argumentiert wird, ist im Einspruchsverfahren nur noch mühsam zu retten. Deshalb beginnt die Verteidigung mit der Prüfungsanordnung: Prüfungszeitraum und Prüfungsumfang klären, Unterlagen geordnet bereitstellen, Kommunikation über eine Stelle bündeln.
Ebenso wichtig ist, was nicht passiert: keine mündlichen Zugeständnisse zu Sachverhalten, die nicht vollständig geklärt sind, und keine Auskünfte über Themen außerhalb des Prüfungsumfangs.
Der Einspruch ist kostenfrei und wahrt zunächst nur die Frist. Die Begründung kann nachgereicht werden. Zu bedenken ist die Verböserung: Die Behörde prüft den gesamten Bescheid erneut und darf ihn auch zum Nachteil ändern, muss darauf aber vorher hinweisen.
Wer zahlen müsste, obwohl die Rechtslage offen ist, beantragt zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung. Wird der Einspruch später abgewiesen, fallen auf den ausgesetzten Betrag allerdings Zinsen an. Das ist eine Abwägung, keine Selbstverständlichkeit.
Vor Gericht geht es nicht mehr um Verhandlung, sondern um Rechtsfragen. Der Weg lohnt bei grundsätzlichen Fragen, bei erheblichen Beträgen und dann, wenn dieselbe Frage sich in Folgejahren wiederholt.
Er lohnt nicht bei reinen Sachverhalts- und Schätzungsfragen, bei denen die bessere Beweislage schon in der Prüfung fehlte. Diese Einschätzung geben wir offen ab, auch wenn sie unbequem ist.
Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Bekanntgabefiktion bei Postzustellung ist dabei zu beachten.
Ja, sofern keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Der Einspruch allein schiebt die Fälligkeit nicht auf.
Das ist möglich. Die Behörde muss auf eine beabsichtigte Verböserung hinweisen, dann kann der Einspruch noch zurückgenommen werden.
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