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Internationale Wegzugsstrategien

Wer Deutschland verlässt und Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, verkauft steuerlich seine Firma, ohne einen Cent zu bekommen. Das ist der Kern der Wegzugsbesteuerung.

Auf den Punkt
  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG fingiert eine Veräußerung von Anteilen ab einer Beteiligung von einem Prozent, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet.
  • Besteuert wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert der Anteile, unabhängig davon, ob Liquidität zufließt.
  • Die Steuer ist auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten zu zahlen, regelmäßig gegen Sicherheitsleistung. Die zuvor mögliche unbefristete zinslose Stundung für EU- und EWR-Fälle ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2022 entfallen.
  • Seit dem 1. Januar 2025 erfasst die Wegzugsbesteuerung über § 19 Abs. 3 InvStG auch gewichtige Anteile an Investmentfonds und ETFs im Privatvermögen.

Wen es trifft

Betroffen ist nicht der Weltkonzern, sondern der typische Mittelständler: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, deren Wert über Jahre gewachsen ist, die aber nie verkauft wurde. Der Buchwert der Anteile liegt oft beim ursprünglichen Stammkapital, der gemeine Wert um ein Vielfaches darüber.

Auch der Zuzug in ein Land ohne Kapitalertragsteuer hilft nicht. Die Steuer entsteht in Deutschland und knüpft an den Wegzug an, nicht an das, was im Zielstaat passiert.

Der Bewertungshebel

Der Streit dreht sich in der Praxis selten um das Ob, sondern um die Höhe. Maßgeblich ist der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs. Fehlt ein zeitnaher Verkaufspreis, wird bewertet, häufig nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Dieses Verfahren führt bei ertragsstarken Gesellschaften regelmäßig zu hohen Werten. Eine sachverständige Unternehmensbewertung, die Branchen- und Personenabhängigkeit sauber abbildet, ist deshalb kein Luxus, sondern oft der wirksamste Hebel überhaupt.

Was tatsächlich hilft

Wirksam sind Gestaltungen, die früh ansetzen: die Struktur der Beteiligung vor dem Wertaufbau, die Wahl des Zielstaats mit Blick auf das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, eine dokumentierte und tatsächlich gelebte Rückkehrabsicht sowie die vorbereitete Sicherheitsleistung für die Ratenzahlung.

Nicht wirksam ist der kurzfristige Umbau kurz vor dem Umzug. Übertragungen, die allein der Vermeidung dienen und wirtschaftlich keinen Grund haben, halten der Prüfung nicht stand. Wer zwölf Monate Vorlauf hat, hat Optionen. Wer drei Wochen hat, hat eine Rechnung.

Häufige Fragen

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch innerhalb der EU?

Ja. Die frühere unbefristete Stundung für EU- und EWR-Fälle wurde durch die Zahlung in sieben Jahresraten ersetzt. Die Steuer entsteht also auch beim Umzug innerhalb Europas.

Sind ETFs und Fonds betroffen?

Seit dem 1. Januar 2025 ja. Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Wegzugsbesteuerung über § 19 Abs. 3 InvStG auf gewichtige Investmentanteile ausgedehnt. Damit trifft sie erstmals auch Anleger ohne Unternehmensbeteiligung.

Was passiert, wenn ich zurückkomme?

Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb der gesetzlichen Frist zurück und sind die Anteile noch vorhanden, kann der Steueranspruch entfallen. Die Absicht muss aber von Anfang an belegbar sein.

Betrifft das auch Anteile an einer GmbH & Co. KG?

Die Vorschrift zielt auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften stellen sich andere Fragen, insbesondere zur Entstrickung von Betriebsvermögen.

Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 in verkürzter Form wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Steuerliche Gestaltung hängt immer von der konkreten Struktur ab. Sprechen Sie uns an, bevor Sie entscheiden.
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