Erbschaftsteuer ist die am besten planbare Steuer überhaupt. Man muss nur früh genug anfangen, denn ihr wirksamstes Instrument ist Zeit.
Die persönlichen Freibeträge gelten unverändert seit 2009. Zugleich stehen sie so stark unter Reformdruck wie seit einem Jahrzehnt nicht: Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen, Bayern hat einen Normenkontrollantrag gestellt, und im Januar 2026 hat die SPD ein Konzeptpapier vorgelegt, das die Freibeträge durch einen einmaligen Lebensfreibetrag ersetzen würde.
Wichtig zur Einordnung: Das ist Diskussionsstand, kein geltendes Recht und kein Gesetzentwurf. Für die Planung folgt daraus aber eine klare Richtung. Der Zehnjahresrhythmus ist das Instrument, das eine Reform am ehesten treffen würde. Wer ihn nutzen kann, sollte die Entscheidung nicht ohne Grund vertagen.
Unabhängig davon wirkt bereits eine Änderung von 2023: Die Bewertungsregeln für Immobilien wurden verschärft, die steuerlichen Werte liegen seither vielfach spürbar über den früheren Ansätzen. Wer seine Planung auf alten Wertansätzen aufgebaut hat, rechnet mit falschen Zahlen.
Der wirksamste Hebel ist unspektakulär: Wer alle zehn Jahre den vollen Freibetrag nutzt, überträgt über zwei bis drei Etappen erhebliche Vermögen ohne Steuer. Bei zwei Kindern und beiden Elternteilen sind das je Etappe 1,6 Millionen Euro allein aus den Freibeträgen.
Voraussetzung ist Vorlauf. Wer mit 75 beginnt, hat eine Etappe. Wer mit 55 beginnt, hat drei. Genau darin liegt der Unterschied zwischen Nachlassverwaltung und Nachfolgeplanung.
Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz eine Regelverschonung von 85 Prozent und auf Antrag eine Vollverschonung vor. Der Preis sind Fristen: Der Betrieb muss fortgeführt und eine bestimmte Lohnsumme über mehrere Jahre eingehalten werden.
Kritisch ist das Verwaltungsvermögen. Liquide Mittel, vermietete Grundstücke oder Wertpapiere im Betrieb können die Begünstigung mindern oder ganz ausschließen. Häufig lässt sich das durch Umschichtung vor der Übertragung lösen, aber eben nur vorher.
Viele Übergeber zögern, weil sie Kontrolle und Einkünfte brauchen. Dafür gibt es Instrumente: Nießbrauchsvorbehalt sichert die Erträge und mindert zugleich den steuerlichen Wert. Stimmrechtsgestaltungen im Gesellschaftsvertrag halten die Entscheidungshoheit beim Übergeber. Rückfallklauseln sichern gegen Vorversterben oder Scheidung des Beschenkten ab.
Diese Regelungen entfalten ihre Wirkung nur, wenn Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag zusammenpassen. Widersprechen sie sich, entscheidet im Zweifel das Dokument, das man vergessen hat.
Alle zehn Jahre erneut, gerechnet ab der jeweiligen Zuwendung zwischen denselben Personen.
Nein. Zum Jahreswechsel 2025/2026 wurde nichts geändert, es gelten weiterhin 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder je Elternteil. Diskutiert wird ein Lebensfreibetrag, der die Zehn-Jahres-Regel ersetzen würde - bislang ohne Gesetzentwurf.
Steuerlich werden Vorschenkungen der letzten zehn Jahre einbezogen. Zivilrechtlich hängt die Anrechnung von der Anordnung bei der Schenkung ab.
Ein Verkauf innerhalb der Behaltensfrist führt regelmäßig zum anteiligen Wegfall der Verschonung und zur Nachversteuerung.
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