Fachwissen · Praxis

Digitaler Belegfluss

Der Belegfluss entscheidet, wann Zahlen verfügbar sind. Alles andere in der Buchhaltung ist nachgelagert - und alles, was dabei schiefgeht, fällt erst in der Prüfung auf.

Auf den Punkt
  • Seit dem 1. Januar 2025 sind Buchungsbelege nur noch acht statt zehn Jahre aufzubewahren (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, § 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG). Jahresabschlüsse, Inventare und Organisationsunterlagen bleiben bei zehn Jahren, Handelsbriefe bei sechs.
  • Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz das Original. Er muss digital und maschinell auswertbar aufbewahrt werden; ein Ausdruck oder ein PDF daneben genügt den GoBD nicht.
  • Ersetzendes Scannen erlaubt die Vernichtung des Papieroriginals, setzt aber eine dokumentierte und tatsächlich eingehaltene Verfahrensdokumentation voraus.

Wo die Zeit tatsächlich verloren geht

Nicht beim Buchen. Der Zeitverlust entsteht davor: Belege werden gesammelt, sortiert, transportiert und dann im Zweifel noch einmal erfragt, weil einer fehlt. Wer den Ordner quartalsweise bringt, bekommt die Auswertung im Quartal danach.

Ein digitaler Belegfluss dreht die Reihenfolge um. Der Beleg wird dort erfasst, wo er entsteht, Zahlungen ordnen sich automatisch zu, offene Posten sind jederzeit sichtbar. Das Ergebnis ist weniger Nacharbeit auf beiden Seiten und eine Auswertung, die früh genug kommt, um noch etwas zu bewirken.

Was 2026 vernichtet werden darf

Die Verkürzung auf acht Jahre gilt für alle Buchungsbelege, deren Frist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war. Praktisch heißt das: Buchungsbelege aus 2017 dürfen seit dem 1. Januar 2026 vernichtet werden, zwei Jahre früher als nach altem Recht.

Wichtig ist die Abgrenzung. Buchungsbeleg ist alles, was Grundlage einer Buchung war, also Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge. Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare und Organisationsunterlagen wie die Verfahrensdokumentation bleiben bei zehn Jahren. Ein Handelsbrief, etwa die E-Mail mit einer Bestellung, ist nach sechs Jahren frei. Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute gilt weiterhin durchgängig die Zehnjahresfrist.

Zwei Einschränkungen in der Praxis. Läuft eine Betriebsprüfung oder ein offenes Verfahren, wird nichts vernichtet. Und die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt in ihrem Fragenkatalog ausdrücklich, einheitlich zehn Jahre aufzubewahren, um Risiken aus konkurrierenden Regelungen etwa im Steuerstrafrecht zu vermeiden. Wer Platz sparen will, sollte das gegen dieses Risiko abwägen, statt reflexhaft zu schreddern.

Die E-Rechnung ändert die Archivierung

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931. Dieser Datensatz ist das Original, nicht seine lesbare Darstellung. Wer die Rechnung ausdruckt und abheftet oder nur die PDF-Ansicht speichert, hat das Original nicht aufbewahrt.

Daraus folgt: Die Ablage muss die strukturierten Daten unverändert, maschinell auswertbar und über die gesamte Frist lesbar halten. Ein Ordner im Dateisystem erfüllt das nicht, weil er veränderbar ist. Das ist der Punkt, an dem viele Umstellungen auf die E-Rechnung auf halbem Weg stehen bleiben.

Verfahrensdokumentation ist der Prüfstein

Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie Belege entstehen, erfasst, verarbeitet und aufbewahrt werden. Fehlt sie, kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Frage gestellt werden - mit der Folge, dass geschätzt wird.

Entscheidend ist, dass die Dokumentation den tatsächlichen Ablauf beschreibt. Eine heruntergeladene Vorlage, die nicht zum gelebten Prozess passt, ist in der Prüfung schlechter als keine. Die Neufassung der GoBD vom 14. Juli 2025 hat unter anderem klargestellt, wie bei einem Systemwechsel mit den Zugriffsarten umzugehen ist: Fünf Kalenderjahre nach dem Wechsel genügt die Datenträgerüberlassung, sofern noch keine Außenprüfung begonnen hat.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Als Buchungsbelege seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre, vorher waren es zehn. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen vernichten?

Beim ersetzenden Scannen ist das unter Bedingungen möglich: Der Scan muss das Original vollständig wiedergeben und der Vorgang in der Verfahrensdokumentation beschrieben und eingehalten sein. Einzelne Unterlagen sind weiterhin im Original aufzubewahren.

Reicht es, E-Rechnungen als PDF zu speichern?

Nein. Das strukturierte Format ist das Original und muss maschinell auswertbar archiviert werden. Eine zusätzliche Bildansicht ist erlaubt, ersetzt das Original aber nicht.

Hinweis. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Juli 2026 in verkürzter Form wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Steuerliche Gestaltung hängt immer von der konkreten Struktur ab. Sprechen Sie uns an, bevor Sie entscheiden.
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