Zwei Staaten, zwei Steueransprüche, ein Sachverhalt. Internationales Steuerrecht ist im Kern die Frage, wer zuerst zugreifen darf und was der andere dann noch tun kann.
Wer in zwei Staaten einen Wohnsitz hat, ist zunächst in beiden unbeschränkt steuerpflichtig. Erst das Abkommen entscheidet, welcher Staat als Ansässigkeitsstaat gilt. Geprüft wird gestuft: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit.
In der Praxis wird um den Mittelpunkt der Lebensinteressen gestritten, und dieser Streit wird mit Belegen geführt: Familie, Schule der Kinder, Vereinsmitgliedschaften, Aufenthaltstage, Versicherungen. Wer erst nach der Anfrage des Finanzamts anfängt zu sammeln, sammelt zu spät.
Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen erheben Quellenstaaten Steuer, die das Abkommen häufig auf einen niedrigeren Satz begrenzt. Der Unterschied zwischen einbehaltenem und abkommensrechtlich zulässigem Satz muss aktiv zurückgefordert werden, mit Fristen und Formularen je Staat.
Bei Zahlungen innerhalb der EU können Richtlinien die Quellensteuer ganz entfallen lassen, allerdings nur mit Freistellungsbescheinigung und unter Substanzanforderungen. Beides braucht Vorlauf vor der Zahlung, nicht danach.
Beherrschen inländische Gesellschafter eine ausländische Gesellschaft, die passive Einkünfte erzielt und niedrig besteuert wird, werden diese Einkünfte dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Es kommt nicht darauf an, ob ausgeschüttet wurde.
Das ist die Regelung, an der reine Briefkastenlösungen scheitern. Wirtschaftliche Substanz im anderen Staat, also eigenes Personal, eigene Räume und tatsächliche Entscheidungen vor Ort, ist deshalb keine Formalie, sondern die Bedingung, unter der eine internationale Struktur überhaupt trägt.

Zwei Staaten, zwei Steueransprüche, ein Sachverhalt. Abkommen verteilen die Rechte, sie schaffen keine.
Es verteilt Besteuerungsrechte zwischen zwei Staaten und legt fest, ob der Ansässigkeitsstaat freistellt oder anrechnet. Einen eigenen Steueranspruch begründet es nicht.
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Bestehen Wohnsitze in mehreren Staaten, entscheidet die Stufenprüfung des jeweiligen Abkommens.
Nein. Ohne Substanz greifen Hinzurechnungsbesteuerung und Missbrauchsregeln. Struktur ohne Substanz erzeugt Risiko statt Ersparnis.
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